§1. Vertragsverhältnis
Sobald eine rechtsgültige Unterschrift auf dem Vertrag ist, ist dieser zustande gekommen. Wenn mehrere Mieter auf den Vertrag kommen, dann haften alle zusammen. Zum Vertrag gehören auch andere Unterlagen, wie zum Beispiel ein Übergabeprotokoll.
§2. Reservierung, Zahlung, Mietdauer, Mietpreis, Stornierung
1. Die Mietdauer beginnt mit dem im Vertrag vereinbarten Beginn und dem vereinbarten Preis, auch wenn das Fahrzeug früher zurückgebracht wird, bleibt der vereinbarte Preis bestehen.
2. Als Tagesmiete versteht sich eine Dauer von maximal 24 Stunden. Wird diese überschritten, gilt das Folgende als ganze Tagesmiete und muss nachberechnet werden.
3. Die Preislisten sind als Grundlage zu Berechnung zu nehmen.
4. Die auf dem Vertrag festgehaltenen Rückgabezeiträume, sind vom Mieter einzuhalten. Außer es wird mit dem Vermieter 24 Stunden vor dem Rückgabezeitraum eine Verlängerung der Mietzeit vereinbart, die der Vermieter zustimmen muss. Dementsprechend muss der Mietpreis im Vorfeld bezahlt werden. Sollte das Fahrzeug 30 Minuten zu spät zurückgebracht werden, als in dem Vertrag festgehalten Rückgabezeitpunkt, haftet der Mieter weiter bis die Rückgabe erfolgt ist. Die Kosten/Nutzungsentschädigung für die Überschreitung muss in der Höhe der Mietdauer beglichen werden. Falls der Vermieter in Regress genommen wird, weil er dieses Fahrzeug für den nächsten Mieter nicht zur Verfügung hat, haftet der Mieter im vollen Umfang. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wenn der Mieter das Fahrzeug außerhalb unserer Öffnungszeiten zurückbringt, gilt die Haftung solange bis das Fahrzeug durch unsere Seite abgenommen worden ist.
5. Wir behalten uns vor eine Kaution in Höhe des vierfachen Mietpreises zu verlangen. Der Mietpreis muss in voller Höhe vor Anmietung bezahlt werden.
6. Das angemietete Fahrzeug gehört zur jeweiligen Fahrzeuggruppe. Der Vermieter kann übergangsweise ein ähnliches Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen.
7. Eine Buchung ist nur in den Geschäftsräumen möglich. Bei Nicht-Übernahme des Fahrzeugs entfällt jegliche Rückerstattung an den Mieter. Sobald eine feste Buchung vertraglich festgehalten wurde, ist eine Änderung oder Stornierung nur möglich, wenn der Vermieter ausdrücklich zustimmt und dies ist schriftlich festzuhalten.
8. Wenn dem Vermieter berechtigte Zweifel am Mieter auffallen oder der Mieter falsche angaben zur Person gemacht, darf der Vermieter den Mietvertrag vorzeitig und fristlos kündigen. Die Schadenersatzansprüche vom Vermieter bleiben weiterhin bestehen.
§3. Haftung des Mieters
1. Wenn keine zusätzliche Versicherung bzw. Haftungsreduzierung vertraglich abgeschlossen worden ist
Für alle Schäden am Fahrzeug und Zubehör haftet der Mieter im vollen Umfang für den angemieteten Zeitraum, Außer er kann nachweisen, dass Ihn keine Schuld trifft.
Die Höhe der Haftung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen für
a) Gutachterkosten
b) Für Ausfallschäden, solange das Fahrzeug repariert werden muss, wenn das Fahrzeug nicht repariert werden sollte, dann für die vorgegebene Zeit der Dauer der Reparatur.
Wenn ein Totalschaden vorliegt dann nur für die Höhe des Schadens.
c) Rückführung und Bergungskosten
d) Alle Kosten der Schadensbeseitigung
e) Wertminderung
2. Wenn eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen worden ist
Die Reduzierung bzw. die Höhe der Selbstbeteiligung wird und kann nur vertraglich und schriftlich festgehalten werden. Es kann keine zusätzliche Versicherung rückwirkend abgeschlossen werden.
Bei zusätzlich abgeschlossener Versicherung haftet der Mieter in der Höhe die im Vertrag festgehaltene Selbstbeteiligung pro Schadensfall und Verlust von Zubehör und Fahrzeugteilen.
3. Bei Diebstahl, Brand, Elementarschäden und Unfällen mit Wild gilt die zusätzlich abgeschlossen Versicherung.
4. Reifen-und Glasschutz
Es kann auch eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden. Außer für die Felgen. Sollte keine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden, haftet der Mieter für alle entstandenen Schäden voll.
5. Wegfall der zusätzlichen Versicherung.
Auch wenn eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen worden ist, haftet der Mieter weiter im vollen Umfang, wenn:
a) Wenn ohne zweite Person Wendemanöver, Parken und Rückwärtsfahrten durchgeführt werden, und dabei Schäden entstehen. Sowie bei grobfahrlässigen entstandenen Schäden.
b) Wenn die Pflichten, die in Abschnitt 4 stehen nicht eingehalten werden, sowie bei eigenem Verschulden die polizeiliche Unfallaufnahme nicht erfolgt, entfällt die zusätzliche Vereinbarung.
c) Sollte die Durchfahrtshöhe und breite nicht beachtet werden, entfällt die zusätzliche Versicherung und der Mieter haftet im vollen Umfang.
d) Bei Nicht-Einhaltung der gesetzlichen Ladungssicherung und davon entstanden Schäden, entfällt die zusätzliche Versicherung und der Mieter haftet im vollen Umfang.
§4. Pflichten des Mieters
1. Obhutspflicht / Betankung
Wird das Fahrzeug überdurchschnittlich verschmutzt zurückgegeben oder muss durch unsachgemäße Behandlung ein Abschleppdienst oder Starthilfe gegeben, müssen die Kosten für Reinigung etc. im vollen Umfang vom Mieter getragen werden.
Das Fahrzeug muss vom Mieter ordentlich behandelt werden. Er muss darauf achten, dass das Fahrzeug ordentlich verschlossen ist.
Der Mieter muss auf den Reifendruck, Kühlwasser und auf ausreichend Motoröl achten, er muss auch auf den richtig zu tankendem Kraftstoff achten.
Beim Anmieten des Fahrzeugs sind die Fahrzeuge stets vollgetankt und werden dem Mieter auch so übergeben. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug auch vollgetankt zurückgegeben werden.
Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückbringen werden, wird dem Mieter für jeden getankten Liter eine Gebühr in Höhe von 2,80 € zusätzlich berechnet.
Wenn der Vermieter wünscht, muss der Mieter die Betankung mit Vorzeigen des Tankbeleges beweisen.
Eine ordentliche Rückgabe des Fahrzeugs ist erst erfolgt, wenn der Schlüssel und das Fahrzeug wieder im Besitz des Vermieters sind. Das bedeutet, sollte das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten zurückgebracht werden, sind die Schlüssel und das Fahrzeug erst wieder bei der nächsten Öffnung des Betriebes im Besitz des Vermieters. Solange liegt die Obhutspflicht beim Mieter.
2.Führung des Fahrzeugs
Es darf nur von dem im Mietvertrag eingetragen Fahrer gefahren werden. Sollte das Fahrzeug an Dritte weitergegeben werden, haftet der im Vertrag stehende Mieter im vollen Umfang für alle Dritte und sich selber.
3.Verkehrsverstöße / Nutzung des Fahrzeugs
Das Fahrzeug darf nicht für Kurierfahrten, Rennstrecken, Fahrschulübungen und Geländefahrten genutzt werden. Sollte dagegen Verstoßen werden, haftet der Mieter im vollen Umfang für entstandenen Kosten. Für anfallende Kosten des Straßenverkehres, wie z.B. Maut etc. trägt der Mieter selbst. Beim Anmieten des Fahrzeuges ist der Mieter der Halter und haftet für alle anfallenden Kosten, wie z.B. Bußgelder, Abschleppkosten und Verwaltungsgebühren. Sollte ein Anhörungsbogen von unserer Seite bearbeitet werden müssen, dann erheben wir eine Gebühr in Höhe von 9,90 €. Der Vermieter weist darauf hin, dass Fahrten mit Alkohol nicht gestattet sind. Für Einlegen von Rechtsmitteln ist der Vermieter nicht verpflichtet.
4. Bei Störungen, Unfällen und sonstigen Schäden ist wie folgt zu handeln:
a) Wenn nicht mit dem Vermieter abgestimmt, keine Abschlepp- und Reparaturdienste zu beauftragen.
b) Unverzüglich den Vermieter zu informieren (Notfallnummer, Anrufbeantworter oder E-Mail) und abzusprechen, was das weitere Vorgehen ist.
c) Der Mieter ist verpflichtet, bei einem Unfall die Polizei zu informieren, damit eine Unfallaufnahme getätigt wird. Der Mieter muss ausreichende Fotos vom Schaden und Unfall machen sowie Informationen einholen durch Zeugen (wenn vorhanden), damit der Vermieter eventuelle Schadensersatzansprüche leichter durchgesetzt bekommt. Der Mieter muss ausführlich bei Rückgabe des Fahrzeuges dem Vermieter im vollen Umfang den Schadenhergang erläutern sowie eine Schadensmeldung des Vermieters ausfüllen. Ansprüche des Gegners dürfen nicht anerkannt werden.
5. Fahrten ins Ausland
Wenn nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind Auslandsfahrten nicht gestattet.
6. Pflichten des Vermieters und Versicherung
1. Sollte der Mieter bei Rückgabe Gegenstände oder ähnliches im Fahrzeug vergessen haben, ist der Vermieter nicht verpflichtet diese aufzubewahren.
Der Vermieter haftet nur mit Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Sollte bei der Mietdauer es notwendig sein, eine Reparatur durchzuführen, um den ordnungsmäßigen Betrieb des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Werkstatt aufsuchen und eine Reparatur in Höhe von maximal in 49,00 Euro durchführen lassen ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter. Dies gilt nur bei nicht Verschulden des Mieters. Sollten größere Reparaturen anfallen, müssen diese mit dem Vermieter schriftlich vereinbart werden, denn sonst trägt der Mieter die Kosten in voller Höhe. Auch für Ansprüche und Folgeschäden von Dritten haftet der Vermieter nicht.
7.Persönliche Daten
1. Dem Vermieter ist es erlaubt die Persönlichen Daten des Mieters heraus zu geben, sollte das Ordnungsamt oder andere Behörden es verlangen, auch für das Ausfüllen von Anhörungsbögen.
2.Der Vermieter ist berechtigt die Persönlichen Daten des Mieters zu speichern und an eine zentrale (Dritte) Stelle weiterzugeben. Sollte der Fall eintreten von einer Fristlosen Kündigung oder vorzeitigen Kündigung.
8.Gerichtsstand
Es ist dem Vermieter jedoch erlaubt an jedem gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
Wenn Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen sollten, ist der Gerichtsstand Siegburg.
Mieter verpflichtet:
a) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist
b) der Mieter Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches oder eine diesem in § 38 ZPO gleichgestellte Person ist;
Der Vermieter ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich gegebenen Gerichtsstand zu klagen.